Gebärdensprachdolmetschen

Überall dort, wo gesprochene Sprache für gehörlose Menschen in Gebärdensprache, bzw. Gebärdensprache für hörende Menschen in Lautsprache übersetzt werden muss, z.B. bei Versammlungen im Betrieb, Besprechungen am Arbeitsplatz, Elternabenden, Aus- und Weiterbildungen, Behörden, der Polizei, vor Gericht, bei Rechtsanwalts-, Notar-, Versicherungs-, Arztterminen, kulturellen oder politischen Veranstaltungen.

In den meisten Bundesländern gibt es Dolmetschervermittlungsstellen, die qualifizierte GebärdensprachdolmetscherInnen für die jeweilige Region vermitteln. Entsprechende Vermittlungsstellen findet man z. B. bei Beratungsstellen für Hörgeschädigte, oder bei den Landesverbänden der Gehörlosen. Eine Liste der Vermittlungsstellen finden Sie hier.
In Bundesländern, in denen es keine Vermittlungsstelle gibt, haben teilweise die regionalen Berufsverbände ein Formular auf ihrer Homepage verankert, mit Hilfe dessen DolmetscherInnen direkt (einzeln oder gleichzeitig) angefragt werden können.
Daneben bieten vermehrt auch freiberuflich tätige GebärdensprachdolmetscherInnen entweder als Einzelperson, oder im Verbund mit anderen DolmetscherInnen durch ein gemeinsames Dolmetschbüro, qualifizierte Dienstleistungen im Bereich Gebärdensprachdolmetschen an. Ein entsprechendes Verzeichnis liegt hier jedoch noch nicht vor.

  • Für den Fall, dass gehörlose Teilnehmer_innen noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, ist die Agentur für Arbeit zuständig. Teilnehmer_innen können die Kosten dort beantragen.
  • Für den Fall, dass gehörlose Teilnehmer_innen berufstätig sind, ist das Integrationsamt zuständig. Dort können die Dolmetscher_innen-Kosten für Fortbildungen beantragt werden.
  • Für den Fall, dass gehörlose Teilnehmer_innen eine abgeschlossene Ausbildung haben, jedoch arbeitslos sind, kann man versuchen Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX beim Sozialamt zu beantragen. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Allerdings ist Eingliederungshilfe Ermessenssache und wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Wenn gehörlose Seminarteilnehmer_innen über Erspartes verfügen, kann das Sozialamt ablehnen. Man sollte es dennoch auf jeden Fall versuchen!
  • Da dem DGB nicht immer die aktuellsten Informationen über Regelungen in den einzelnen Bundesländern vorliegen, empfehlen wir Ihnen Ihre Anfrage auch an den jeweiligen Landesverbände der Gehörlosen zu richten.

Für ambulante Untersuchungen und Behandlungen bei (Fach-)Ärzten und approbierten Ärzten übernimmt die Krankenkasse die Dolmetscherkosten. Dazu sollte man möglichst einen von beiden zur gewünschten Praxis  nächsterreichbaren Dolmetscher_innen beauftragen. Diese vereinbaren denn meistens selbst den Termin. Am Ende des Termins unterschreibt der Arzt/Psychotherapeut die Bestätigung über den Dolmetschereinsatz und die/der Dolmetscher_in rechnet selbst mit der Krankenkasse ab.

Bei stationären Behandlungen ist die Situation schwieriger. Grundsätzlich heißt es, dass die Klinik die Dolmetscherkosten tragen muss. Jedoch ist die Umsetzung aktuell noch sehr unklar, so dass es sich immer empfiehlt, vor oder zu Beginn des Termins / der Aufnahme zu klären, dass ein/e Gebärdensprachdolmetscher_in benötigt wird und die Klinik diese/n bestellen sollte. Da es noch viele Umsetzungsschwierigkeiten gibt, empfiehlt es sich nicht, ohne Absprache mit der Klinik eine/n Dolmetscher_in mitzubringen. Das könnte unter Umständen dazu führen, dass man die/den Dolmetscher_in selbst bezahlen muss.

U.a. in folgenden Städten:

Eine gesamte tabellarische Auflistung steht hier zur Verfügung.

Weitere Informationen mit Profilvorstellung der Universitäten finden Sie hier.

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